Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Rehms Druck GmbH Borken

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss

Für unsere gegenwärtigen und künftigen Lieferungen an den Käufer gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsverbindungen. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

II. Preise

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande oder aber Lieferung nach den Vorgaben der Bestellung auch ohne vorherige Bestätigung zustande. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

III. Zahlung

  1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen.
  5. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
  6. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

IV. Lieferung

  1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Bei Lieferungen frei Haus gehen die Gefahren auf den Käufer über, sobald die Ware beim Käufer abgeliefert wurde.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
  4. Betriebsstörungen
  5. – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers
  6. – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  7. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  8. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bestehender oder noch entstehender Forderungen vor. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrage. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich und ohne Verpflichtung derart, dass wir als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen sind. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörenden Waren gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt ans uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der Bestimmungen der Ziffer IV durch höhere Gewalt gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  2. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns ab.
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrages nur berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung an uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Verkäufer bekannt zu geben.
  4. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  5. Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer etc.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns gelieferten in unserem Eigentum stehenden Ware. 6. Sollte der Eigentumsvorbehalt bei einer Lieferung in das Ausland dort nicht in der oberen Form zulässig sein, so beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den im Lande des Käufers gesetzlich zulässigen Umfang.

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
  2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen
  6. sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus
  7. ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
  8. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
  9. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
  10. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Haftung

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
    • bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
    • bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
    • im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
    • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
    • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

IX. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

X. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

REHMS DRUCK GMBH
LANDWEHR 52, 46325 BORKEN/WESTFALEN